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Erbkrankheiten ausschließen Drucken E-Mail

Eine Klausel, mit der ein Unfallversicherer Invalidität aufgrund von Erbkrankheiten ausschließt, ist im Interesse der Prämienbegrenzung zulässig – das hat das Kammergericht in Berlin entschieden (Az. 7 O 121/05).

Ein Vater hatte für seinen Sohn eine Unfall- und Invaliditätsversicherung abgeschlossen. Rund 6 Monate später wurde bei dem Kind die so genannte Bluterkrankheit entdeckt, eine schwere Störung der Blutgerinnung, die als 80-prozentige Behinderung gewertet wird. Obwohl die private Unfall- und Invaliditätsversicherung Leistungen schon ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent vorsah, wollte der Versicherer die monatliche Rente nicht zahlen. Er verwies auf die Vertragsbedingungen, in denen er Invalidität ausgeschlossen hatte, die überwiegend oder ganz auf angeborene Krankheiten zurückzuführen ist.

Der Vater des Jungen versuchte daraufhin, die Rente vor Gericht zu erstreiten. Die entsprechende Vertragsklausel benachteilige Versicherungsnehmer mit Erbkrankheiten unangemessen gegenüber anderen Versicherten. Erbkrankheiten dürften deshalb nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Überdies sei die entsprechende Vertragsklausel für den Laien schwer verständlich.

Das Kammergericht Berlin stellte sich allerdings auf die Seite des Versicherers. Die Ausschlussklausel sei für Versicherungsnehmer ohne spezielle Kenntnisse verständlich. Im Interesse der Begrenzung der Prämien sei es auch aus Sicht der Versichertengemeinschaft durchaus sachgerecht, besonders hohe Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen.

 
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